african women Patrick Meinhardt/ZumaPress

Frauenrechte und Gewohnheitsunrechte

SEATTLE – Eine der größten Herausforderungen, mit der Frauen in großen Teilen der Welt konfrontiert sind, besteht in der Kluft zwischen ihren Rechtsansprüchen und ihrer Fähigkeit, diese auch durchzusetzen. In nationalen Verfassungen ist die Gleichstellung der Geschlechter zwar zunehmend garantiert, aber vielfach werden darin auch noch parallel existierende Rechtssysteme auf Grundlage des Gewohnheitsrechts, der Religion oder der ethnischen Zugehörigkeit anerkannt. Und leider halten Recht und Gesetz in vielen Teilen der Welt mit den sich verändernden Zeiten nicht Schritt.

Glücklicherweise werden internationale Menschenrechtsgremien nun auf diese Kluft aufmerksam. In den Jahren 1999 und 2000 verloren zwei junge Schneiderinnen aus Tansania mit insgesamt vier Kindern ihre Häuser aufgrund des Erbgewohnheitsrechts ihrer ethnischen Gruppe – beide Frauen hatten als Teenager geheiratet und waren vor ihrem dreißigsten Geburtstag bereits verwitwet. Dieses Gewohnheitsrecht räumt männlichen Verwandten größere Ansprüche auf den Besitz der verstorbenen Person ein, als weiblichen Familienmitgliedern. Ehefrauen sind vom Erbe typischerweise gänzlich ausgeschlossen und Töchter werden nur am Rande berücksichtigt.  In den beiden Fällen aus Tansania entschieden lokale Gerichte, dass die Besitztümer, die die Frauen mit ihren jeweiligen Ehemännern geteilt hatten, jeweils an ihre Schwager gehen sollten – darunter auch Dinge, die mit dem Einkommen aus der Arbeit der Frauen angeschafft worden waren.

Die jungen verwitweten Schneiderinnen und ihre Kinder wurden dadurch obdachlos, aber sie weigerten sich, diese Enteignung anzuerkennen. Mit Hilfe der tansanischen Rechtshilfeorganisation Women’s Legal Aid Center und der International Women’s Human Rights Clinic der Georgetown University – die ich früher leitete – fochten sie die Entscheidung vor dem Obersten Gerichtshof Tansanias an. Im Jahr 2006 entschied der Oberste Gerichtshof, dass das Gewohnheitsrecht im Bereich der Erbschaften „in mehr als einer Hinsicht diskriminierend“ ist, man weigerte sich jedoch diese Bestimmungen aufzuheben. Eine derartige Vorgehensweise, so der Gerichtshof, käme „angesichts all der offenkundig diskriminierenden Gebräuche unserer 120 Stämme dem Öffnen der Büchse der Pandora gleich“, da man diese Bestimmungen womöglich ebenfalls anfechten würde.

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