Immigration in den Wohlfahrtsstaat

Der 1. Mai 2006 ist ein wichtiges Datum für Europa, denn spätestens dann muss die EU-Freizügigkeitsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt sein. Die meisten Mitgliedstaaten, so auch Deutschland, haben ihre Einwanderungsgesetze bereits entsprechend angepasst oder zugesagt, dies vor Ablauf der Frist noch zu tun. Nur Belgien, Italien, Finnland und Luxemburg sind im Verzug. Während die Vorschriften der EU-Freizügigkeitsrichtlinie im Hinblick auf die Zuwanderung von abhängig Beschäftigten und Selbständigen kaum vom früheren Rechtsstand abweichen, wurden die Rechte auf Zuwanderung und auf Zugang zu den Sozialleistungen für die nicht-erwerbstätigen EU-Bürger deutlich ausgeweitet. Nach einer fünfjährigen Wartefrist, während derer man sich selbst versorgen muss, ist die Immigration in den Wohlfahrtsstaat nun erlaubt.

Zwar haben sich einige der alten EU-Mitgliedstaaten für ein Verbot der Zuwanderung von Erwerbstätigen aus Osteuropa während einer Übergangsphase entschieden, die maximal bis zum April 2011 reicht. Dieses Verbot betrifft jedoch weder die Selbständigen noch die nicht-erwerbstätigen Personen. Dieser Personenkreis genießt schon heute die volle Freizügigkeit.

Gemäß der Freizügigkeitsrichtlinie kann jeder EU-Bürger für eine Dauer von bis zu fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis in jedem EU-Mitgliedstaat beantragen, und danach hat erhält er automatisch eine unbefristetes Aufenthaltsrecht. Grundsätzlich hat er nach einer anfänglichen Frist von 3 Monaten den gleichen Anspruch auf Sozialleistungen wie die Einheimischen. Allerdings hat man bei nicht Erwerbstätigen besondere Vorkehrungen getroffen, die den Missbrauch des Systems während der ersten fünf Jahre einschränken sollen. Diese Vorkehrungen bestehen insbesondere in einem Nachweis einer Krankenversicherung und ausreichender "Existenzmittel", der bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zu erbringen ist.

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