Was nutzen die auf die Gewährleistung der Gleichheit vor dem Gesetz aller europäischen Bürger ausgerichteten Verträge, wenn ganze Bevölkerungsgruppen sich systematischer Diskriminierung ausgesetzt sehen? Das ist die Frage, mit der sich diese Woche die aus 17 Richtern bestehende Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auseinander setzen muss, wenn sie sich mit dem Berufungsantrag gegen ein Urteil befasst, das Vorwürfe über eine Diskriminierung der Roma durch die Schulbehörden der Tschechischen Republik zurückgewiesen hatte.
Alle europäischen Staaten sind Mitglied im Europarat, alle haben die Europäische Konvention für Menschenrechte unterzeichnet, 39 der 46 Mitgliedsstaaten haben das Rahmenabkommen zum Schutze nationaler Minderheiten übernommen und 14 haben das Protokoll 12 über das Verbot der Diskriminierung ratifiziert. Trotzdem sind die Lebensumstände vieler Roma weiterhin entsetzlich.
Obwohl die jüngsten Berichte der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) und des Kommissars für Menschenrechte des Europarats aus dem vergangenen Jahr einzelne Verbesserungen feststellen, zeigen sie, dass die Lebensumstände der Roma gleich geblieben sind oder sich sogar verschlechtert haben. Die Roma werden weiter diskriminiert, was den Zugang zu Wohnungen, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Schulbildung angeht, und dies trotz deutlicher, auf Betreiben und mit Unterstützung des Europarates erfolgter Anstrengungen vor Ort.
Die Diskriminierung beim Bildungszugang ist angesichts ihrer maßgeblichen Auswirkungen auf die Lebensperspektive der Opfer von besonderer Bedeutung. In den extremsten Fällen unterliegt sogar das Bildungssystem selbst der Rassentrennung: mit isolierten Schulen in abgelegen Lagern, Sonderklassen für Roma-Kinder in den regulären Schulen und einem überproportionalen Anteil an Roma-Kindern, die Sonderschulen zugewiesen werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte es im Falle D.H. und andere gegen die Tschechische Republik mit dem dritten Problem zu tun. Das Gericht wurde angerufen, um über 18 Fälle von Mädchen und Jungen zu entscheiden, die zwischen 1996 und 1999 entweder unmittelbar oder nach kurzem Besuch einer Grundschule Sonderschulen zugewiesen wurden. Die Frage war, ob die Kinder aufgrund ihres Status als Angehörige einer nationalen Minderheit Opfer von Diskriminierung waren.
Die tschechische Regierung räumte ein, dass einige der Sonderschulen zu 80-90% von Roma-Kindern besucht werden. Falls jedoch Diskriminierung vorläge, so wäre dies keine unmittelbare Diskriminierung, da nach tschechischem Recht eine derartige Versetzung der Schüler nur von einem Schuldirektor auf Grundlage der Ergebnisse eines an einem schulpsychologischen Beratungszentrum durchgeführten Intelligenztests und vorbehaltlich der Zustimmung der Eltern bzw. des Vormundes des betroffenen Kindes verfügt werden könne.
Eine unterschiedliche Behandlung stellt per se noch keine Diskriminierung dar. Gemäß dem Präzedenzrecht der nationalen obersten Gerichtshöhe und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte liegt Diskriminierung erst dann vor, wenn Menschen in ähnlichen Situationen unterschiedlich behandelt werden. Allerdings erkennen nationales wie internationales Präzedenzrecht an, dass eine in der Theorie nicht diskriminierende Maßnahme in der Praxis diskriminierend sein kann. Im vorliegenden Fall also geruht die mutmaßliche Diskriminierung nicht auf dem Gesetz selbst, sondern auf seinen Auswirkungen, wobei die Kläger sich hauptsächlich auf Statistiken stützen, die belegen, dass Roma in Sonderschulen überrepräsentiert sind.
Es liegen viele weitere Berichte zur Situation der Roma in der Tschechischen Republik vor, darunter solche des Europarates. Aber wie das Gericht zu Recht feststellte, hat es nur über die Fälle zu entscheiden, in denen es angerufen wurde; es ist nicht seine Aufgabe, seine Meinung über die Legitimität des tschechischen Bildungssystems kundzutun. Entscheidungen zu den Bildungschancen fallen in die Rechtszuständigkeit der einzelnen Staaten und können daher entsprechend voneinander abweichen.
Von dieser Annahme ausgehend und angesichts des ihm vorgelegten Falles entschied eine aus sieben Richtern bestehende Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Februar 2006 zu Ungunsten der Kläger. Sie befand, dass das Gesetz über die Sonderschulen nicht speziell auf die Roma abziele und nicht ausschließlich für diese gelte. Laut dem Gericht ist es das legitime Ziel des Gesetzes, den Unterricht an die Schwierigkeiten einer bestimmten Kategorie von Schülern anzupassen, wobei psychologische Tests als ausreichend objektive Methode erschienen, um keinen Verdacht der Voreingenommenheit aufkommen zu lassen. Darüber hinaus bleibe die Anforderung bestehen, dass die Eltern der Platzierung der Kinder in Sonderschulen zustimmen müssten, und Roma-Kinder, die zunächst in diesen Schulen untergebracht worden seien, hätten die Möglichkeit, später in das reguläre Schulsystem zurückzukehren und so wieder in die normale schulische Ausbildung integriert zu werden.
So begründet die Beweisführung des Gerichts sein mag, es bleibt ein gewisses Unbehagen. Die den enormen Anteil der Roma-Kinder in diesen Schulen aufzeigenden Statistiken sind schwer zu ignorieren, und der Verdacht der Diskrimination lässt sich kaum vermeiden. Die Gesetze haben sich geändert; Einstellungsänderungen jedoch folgen nicht immer mit demselben Tempo, und intuitiv wissen wir, dass die Psychologie leicht für vieles herhalten kann.
Tatsächlich fühlte sich das Gericht vor Verkündung seiner Entscheidung genötigt, zu betonen, dass – auch wenn es nicht auf eine Verletzung der Menschenrechtskonvention erkannt habe – die Statistik „beunruhigende Zahlen“ erkennen lasse und dass „die allgemeine Situation in der Tschechischen Republik im Bezug auf die Schulbildung der Roma-Kinder verbessert werden muss“. Ähnlich äußerte sich – ohne die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage zu stellen – Gerichtspräsident Jean-Paul Costa; Richter Cabral Barreto jedoch verfasste ein Minderheitsvotum.
Es ist weiterhin bedeutsam, dass sich das Gericht auf Ersuchen der Parteien bereit erklärte, das Berufungsverfahren an seine Große Kammer zu verweisen. Laut Costa würde eine Aufhebung der Entscheidung vom Februar 2006 im Widerspruch zum bisherigen Präzedenzrecht stehen. Wird das Gericht also über die Funktionsweise des tschechischen Schulsystems selbst urteilen? Oder wird es sich der Meinung von Richter Barreto anschließen, der sich dafür ausspricht, eine Verpflichtung zur Umsetzung einer Politik der positiven Diskriminierung zugunsten der Roma anzuerkennen?
Egal, welche Formel hier gefunden wird: Sicher ist, dass Roma-Kinder dieselben Chancen erhalten sollten wie andere Kinder auch. Dieses Gebot ist der Grund für die Bedeutung der anstehenden Entscheidung, denn sie bietet dem Gericht die Gelegenheit, dem grundlegenden Prinzip der Nichtdiskriminierung, das unsere demokratischen Gesellschaften charakterisiert, neue Geltung zu verschaffen.


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