Während der Krieg im Libanon weitergeht, wird mit dem Begriff „unverhältnismäßige Gewalt“ herumgeworfen, als läge ihm ein glasklarer Grundsatz des Völkerrechts zugrunde, der uns sage, wann Gewalt unverhältnismäßig und warum sie illegal sei. Doch reichen zivile Opfer in der Folge eines militärischen Gefechts nicht aus, um zu sagen, dass „unverhältnismäßige Gewalt“ angewandt wurde. Dieses Maß, was auch immer es sein mag, wurde auch dann nicht erreicht, wenn mehr Kinder auf der einen Seite als auf der anderen sterben. Was also bedeutet „unverhältnismäßige Gewalt“, und was ist ihr Platz im Kriegsrecht?
Schauen wir uns einmal die Grundlagen an. Im inländischen Selbstverteidigungsrecht, muss die Anwendung von Gewalt sowohl notwendig sein als auch im Verhältnis zu dem geschützten Interesse stehen. Ein gutes Beispiel ist, ob ein Ladenbesitzer Plünderer erschießen darf, die mit seinen Waren fliehen. Wenn es kein anderes Mittel gibt, um die Diebe aufzuhalten, ist der Einsatz von Gewalt notwendig.
Doch ist er verhältnismäßig? Das hängt davon ab, ob der Schaden der Plünderer, erschossen zu werden, den Wert der gestohlenen Waren so deutlich übersteigt, dass der Ladenbesitzer nichts unternehmen sollte, zumindest in dem Moment. Er kann immer Zuflucht zur Polizei nehmen, und es besteht die Möglichkeit, dass sie die Waren wiederbeschaffen kann. Anders ausgedrückt, Gewalt wird unverhältnismäßig, wenn die durch ihren Einsatz entstehenden Schäden übermäßig sind.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Gewalt einfach dann „unverhältnismäßig“ wird, wenn die Schäden höher sind als die Vorteile. Schließlich darf eine Frau tödliche Gewalt anwenden, um nicht vergewaltigt zu werden, obwohl das Leben des Angreifers, so sollte man meinen, mehr wert ist als die sexuelle Unversehrtheit des potenziellen Opfers.
Immer wenn körperlicher Schaden droht, scheint die Anwendung jeglicher notwendiger Gewalt zulässig zu sein. Angenommen, ein Terrorist reißt seinem Opfer einen Zahn nach dem anderen aus, und die einzige Möglichkeit, ihn davon abzuhalten, ist, ihn zu töten. Die meisten Menschen würden sagen, dass dies zulässig ist, auch wenn der Schaden des Aggressors wesentlich größer ist als der Wert der Zähne des Opfers.
Wie wissen wir dann, wann Gewalt unverhältnismäßig ist? Dies ist Gegenstand einer andauernden Diskussion. Viele Rechtssysteme nehmen heutzutage, zumindest was Verstöße gegen das Eigentumsrecht angeht, die Position ein, dass das Opfer bereit sein muss, auf seinen Besitz zu verzichten, wenn die einzige zur Verfügung stehende Option ist, den Dieb zu töten.
Versuchen wir, diese Grundsätze auf internationale Konflikte zu übertragen. Im Kriegsrecht gibt es zwei unterschiedliche Bereiche der Selbstverteidigung. Der eine ist die Rechtfertigung dafür, überhaupt in den Krieg zu ziehen; der zweite ist die Anwendung von Gewalt bei Gefechten im Kriegsverlauf, z. B. die Tötung von Zivilisten, die Soldaten angreifen.
Bei der Rechtfertigung von bewaffneten Konflikten, sind sich alle einig, dass der sich verteidigende Staat, jegliche notwendige Gewalt anwenden darf, um einen Angreifer abzuwehren. Als Argentinien die Falklandinseln angriff und besetzte, konnte Großbritannien sämtliche notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Argentinier zu vertreiben.
Doch nehmen wir an, die Briten hätten Buenos Aires bombardiert. Damit Gewaltanwendung notwendig ist, muss sie einen direkten militärischen Vorteil bringen, der dazu beiträgt, den Überfall zu vereiteln. Unzulässig wäre die Argumentation, dass die Bombardierung einer Stadt auf dem Festland notwendig gewesen wäre, um die argentinische Bevölkerung zu zwingen, Druck auf die Militärjunta auszuüben, damit diese sich von den Inseln zurückzöge. Daher wäre die Bombardierung von Buenos Aires in diesem Zusammenhang unnötig gewesen und könnte somit unmöglich als verhältnismäßig bezeichnet werden.
Völkerrechtler verwechseln häufig die Konzepte Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit und behaupten, beide würden in Kriegen zur Selbstverteidigung gelten. Doch ist dies nicht so eindeutig wie im inländischen Strafrecht. Ich kenne in der internationalen Version keinen Fall der Erschießung fliehender Plünderer, in dem ein Gericht bestätigte, dass die Anwendung von Gewalt notwendig war, aber nicht verhältnismäßig.
Es gibt zwei Gründe, aus denen das Völkerrecht die Anwendung jeglicher, oder nahezu jeglicher notwendiger Gewalt billigt. Erstens muss die verteidigende Armee in internationalen Konflikten immer das Leben ihrer Bürger schützen, und nicht nur Eigentumsinteressen. Zweitens gibt es, abgesehen von seltenen Ausnahmen, keine internationale Polizeitruppe, die einer sich verteidigenden Nation beistehen könnte.
Das Problem unverhältnismäßiger Gewalt nimmt auf dem Schlachtfeld andere Umrisse an, wenn die Soldaten sich bereits im Krieg befinden. Unter den Dutzenden von Kriegsverbrechen im Völkerrecht, findet sich keines, in dem unverhältnismäßige Gewalt erwähnt wird. Die ähnlichste Formulierung, die im Rom-Statut verwendet wird, ist Gewalt, die „eindeutig in keinem Verhältnis“ steht.
Das gezielte Angreifen von Zivilisten ist verboten, ebenso ein Angriff auf militärische Ziele in dem Wissen, dass die Schäden „eindeutig in keinem Verhältnis“ zum militärischen Vorteil stehen. Wie zu erwarten war, gibt es kein Kriterium, nicht einmal eine Theorie, um zu bestimmen, wann die Nachteile der Gewaltanwendung für betroffene Zivilisten zu hoch sind.
Das spezielle Problem im Libanon, besonders beim israelischen Bombardement Süd-Beiruts, ist, zu entscheiden, wann es sich bei den Zielen um geschützte Zivilisten handelt und wann um Teile einer militanten Terrororganisation, die somit ein legitimes Angriffsziel darstellen. Wir haben zu wenige Informationen über viele dieser Angriffe, um zu wissen, welche der beiden Möglichkeiten zutrifft. Es handelt sich hierbei um einen Bereich, in dem die Konzepte klar sind, die Fakten jedoch im Dunkeln bleiben. Journalisten vor Ort täten gut daran, sich nach den relevanten militärischen Zielen zu erkundigen, anstatt Urteile anhand der Zahl der getöteten Zivilisten zu fällen, die unter Umständen nur geringe Relevanz für eine rechtliche Analyse hat.


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