Terror – oder: Krieg als Rechtszustand

Der Grünenpolitiker und vormalige deutsche Außenminister Josef Fischer erklärte anlässlich des Kosovo-Krieges gegen Serbien, die Leitsätze seines politischen Engagements seien stets gewesen: „Nie wieder Krieg, nie wieder Auschwitz!“ Nun aber habe er gelernt, dass man in die Lage kommen könne, wählen zu müssen zwischen diesen beiden Imperativen. Es könne nämlich der Fall eintreten, wo man ein neues Auschwitz nur durch Krieg verhindern könne.

Der viele Jahre verpönte „gerechte Krieg“ ist offensichtlich wieder da, der Krieg, der durch eine iusta causa legitimiert ist, eine „gerechte Sache“: Verpönt war er, weil jede kriegführende Partei ihre Sache als gerecht zu betrachten pflegt und es keine übergeordnete Instanz gibt, die den Disput hierüber autoritativ beenden kann. Jeder ist, wenn es um Sein oder Nichtsein geht, Richter in eigener Sache, und jeder betrachtet sich als Exekutor der gerechten Sache gegen einen Übeltäter. Wer gewinnt, hat die Chance, seine Version verbindlich zu machen und sie auch dem Besiegten aufzuzwingen, wie zum Beispiel im Versailler Vertrag geschehen.

Inzwischen verurteilt das Völkerrecht die Führung von Angriffskriegen als strafbares Verbrechen – mit der Folge, dass jede kriegführende Partei ihren Krieg als Verteidigung gegen einen fremden Angriff erklärt, was bekanntlich auch Hitler tat. (In aller Welt heißen denn auch heute die Kriegsministerien „Verteidigungsministerien“, und man fragt sich, gegen wen eigentlich ein Land verteidigt werden soll, wenn es Angreifer überhaupt nicht mehr gibt.) Zum Glück war Hitler nicht der Sieger, denn auch hier entscheidet der Sieger. In Nürnberg saßen die Sieger zu Gericht über den Besiegten. Insoweit sich die Anklage auf die Führung eines Angriffskrieges bezog, musste sie allerdings auf die Rechtsgrundlage eines strafbewährten Verbotes verzichten. Es gab kein solches Verbot. Erst die Charta der Vereinten Nationen hat es geschaffen. Anders die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere gegen den Mordparagraphen des deutschen Strafrechts. Danach waren die Untaten der Nazis todeswürdige Verbrechen.

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