Die Europäische Kommission berät derzeit über ein Modell zur gemeinsamen Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union, das aber so nicht funktionieren kann. Vielmehr sollte man eine einfachere und brauchbarere Alternative in Erwägung ziehen, die es bereits gibt.
Unternehmen werden in der EU derzeit aufgrund äußerst unterschiedlicher nationaler Vorschriften besteuert, die auf dem Trennungsprinzip, also der Aufteilung der in den einzelnen Ländern erwirtschafteten Gewinne beruhen. Grenzüberschreitende konzerninterne Transaktionen werden nach Marktpreisen für ähnliche Transaktionen bewertet – dem so genannten Fremdvergleichsprinzip.
Dieses System ist komplex, teuer in der Verwaltung und kann zu Doppelbesteuerung führen, weil die Mitgliedsstaaten die volle Abschreibung von Verlusten und Steuerverbindlichkeiten im Ausland üblicherweise nicht gestatten. Außerdem verleitet das System auch zur Steuerhinterziehung. Dies aufgrund der unterschiedlichen Definitionen des Unternehmensgewinns in den Mitgliedsstaaten und der unzähligen Manipulationsmöglichkeiten beim Fremdvergleichsprinzip (da es in vielen Fällen keine Referenzwerte für Marktpreise gibt), von der Verlagerung der Unternehmensgewinne in Länder mit niedriger Steuerquote ganz zu schweigen.
Die Kommission schlägt nun vor, dass Unternehmen in der EU, die ihre Geschäftstätigkeit in mehr als einem EU-Land entfalten, auf Grundlage einer gemeinsamen Definition des Unternehmensgewinns – der konsolidierten einheitlichen Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage (Common Consolidated Base Taxation, CCBT) – besteuert werden sollen. Die Berechnung des Unternehmensgewinns würde auf Basis des konsolidierten Gruppengewinns erfolgen und dann aufgrund eines Berechnungsschlüssels für die jeweiligen Gewinnanteile der Geschäftseinheiten auf die verschiedenen Mitgliedsstaaten „aufgeteilt“. Dieser Berechnungsschlüssel könnte wie in den USA Erlöse, Gehaltslisten und Sachanlagen enthalten oder eine Importe ausschließende Wertschöpfungskomponente, um die im betreffenden Land „produzierte“ Wertschöpfung zu ermitteln. Jeder Mitgliedsstaat könnte frei über den in diesem Land anzuwendenden Steuersatz für den Gewinnanteil des Gruppenunternehmens entscheiden.
Bei diesem Ansatz würden die zu versteuernden Gewinne aufgrund der konsolidierten Jahresabschlüsse ermittelt, die wiederum auf Basis der Rechnungslegungsvorschriften in den International Accounting Standards (IAS) zustande kommen. Seit 2005 besteht für börsennotierte Unternehmen in der EU die gesetzliche Verpflichtung, ihre Jahresabschlüsse nach diesen Richtlinien zu verfassen. Diese erlauben die volle Abschreibung der Verluste innerhalb der Unternehmen einer Gruppe und Verrechnungspreise würden auch keine Rolle mehr spielen.
Aber trotzdem weist der Vorschlag der Kommission fatale Defizite auf. Beispielsweise würden die in dem Berechnungsschlüssel enthaltenen Faktoren in der Praxis auf Basis nationaler Steuersätze besteuert, womit wiederum neue Anreize für die Verlagerung von Gewinnen und anderer Faktoren geschaffen würden.
Die CCBT ist aber noch aus zwei weiteren Gründen ein hoffnungsloser Fall. Erstens: Die IAS sind auf den Informationsbedarf von Finanzinvestoren ausgerichtet und enthalten keine genaue Definition des Gewinnes für steuerliche Zwecke. Das in der Finanzbuchführung angewandte Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung ist mit dem im Steuersystem verwendeten Realisationsprinzip nicht vereinbar. Überdies gibt es in den IAS keine Bestimmungen hinsichtlich der Aufteilung von Gewinnen und Verlusten auf verschiedene Geschäftsjahre. In den einzelnen Mitgliedsstaaten gelten in diesem Bereich aber unterschiedliche Regelungen.
Zweitens existiert keine gemeinsame Gesetzgebung zur Gruppenkonsolidierung. Tatsächlich gibt es im Handelrecht vieler EU-Staaten nicht einmal Bestimmungen, wie eine Gruppe definiert ist. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Gruppe müsste auf eine gesetzlich kontrollierte Basis gestellt werden. Das könnte die Eigentümerschaft ab einem gewissen Anteil am Eigenkapital – 51 % oder mehr - sein. Aber oftmals reicht ein viel geringerer Anteil am Eigenkapital, um sich eine De-facto-Kontrolle zu sichern, womit Gruppen ermutigt werden, ihre Kapitalstruktur zur Minimierung von Steuerverbindlichkeiten anzupassen – also Gruppenunternehmen ein- oder auszugliedern.
Die CCBT ist also ganz klar ein Rohrkrepierer. Das heißt allerdings nicht, dass Unternehmen in der EU nun dazu verurteilt sind, mit 25 verschiedenen Steuersystemen zu leben. Die Idee einer gemeinsamen Steuerbasis muss erhalten bleiben, um das System zu vereinfachen und die Möglichkeiten der Gewinnverlagerung einzuschränken. Dennoch bedarf es eines radikal anderen Ansatzes: Den Gewinn als Grundlage der Unternehmensbesteuerung sollte man überhaupt vergessen.
Dieses Konzept hatte einen Sinn, als man die Unternehmensbesteuerung als „Sicherheitsnetz“ in einem System der progressiven Besteuerung individueller Einkommen sah. Aber in den meisten Ländern hat man heute ein duales Einkommenssteuersystem, in dem die Früchte des Kapitals milder besteuert werden als individuelle Einkommen. Noch wichtiger ist, dass dieses Konzept des Konzerngewinnes von Natur aus willkürlich ist, da es auf der korrekten Messung des Kapitalverbrauchs in einem gewissen Zeitraum basiert. Diese Bewertung wird aber aufgrund der gestiegenen Bedeutung von immateriellen Vermögenswerten für den Firmenwert immer unzuverlässiger.
Überdies bremst eine Steuer, deren Erträge mit den Gewinnen der Firmen ansteigt, sicher die Investitionstätigkeit. Dieses demotivierende Signal verschwindet, wenn man die Unternehmensbesteuerung von den Gewinnen abkoppelt und als Steuerbasis ein weiter gefasstes Maß unternehmerischer Aktivitäten etabliert. Damit würde man für die Unternehmen einen Anreiz schaffen, überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen, da überdurchschnittliche Gewinne nicht zu versteuern wären.
Ein weiterer Grund, den Gewinn als Berechnungsgrundlage zu kippen und eine im Voraus zu bezahlende Pauschalsteuer auf Unternehmensaktivitäten einzuheben, ist die dezentralisierte Natur der EU. Während die Besteuerung von Kapitalerträgen auf nationaler Ebene zu einem Rückgang der Investitionen führen könnte, hätte die Unternehmensbesteuerung aufgrund von Standortvorteilen keine derartigen Auswirkungen. Länder, die eine erstklassige Infrastruktur, hochqualifizierte Arbeitskräfte und einfache gesetzliche Regelungen anbieten, haben sehr wohl das Recht, von den Unternehmen dafür eine angemessene Steuer einzuheben.
Insgesamt sollte eine EU-weite Unternehmenssteuer als Vorteilssteuer betrachtet werden, die auf Grundlage einer weit gefassten Basis unternehmerischer Aktivitäten eingehoben wird. Der Steuersatz sollte nicht zu hoch sein, nicht mit aktuellen Gewinnen in Zusammenhang stehen und nicht von anderen Steuern abzuziehen sein. Von den verschiedenen derzeit zur Diskussion stehenden Modellen wäre eine Steuer auf Wertschöpfungsbasis - vielleicht als Durchschnittswert über mehrere Jahre – die beste Lösung, weil die Infrastruktur für Verrechnung und Veranlagung bereits vorhanden ist.
Natürlich sind auch in der Wertschöpfung Gewinne enthalten und in dieser Hinsicht könnte die Verlockung für die Unternehmen, Verrechnungspreise zu manipulieren, wieder auftauchen. Aber dieser Anreiz wäre abgeschwächt, weil die Bruttoerträge typischerweise nur einen ziemlich geringen Teil der gesamten Wertschöpfung darstellen.
Bei diesem Modell bliebe die Veranlagung und Verwaltung der Unternehmenssteuern völlig in der Hand der einzelnen Mitgliedsstaaten und es wäre auch nicht nötig, Gesetze oder Rechnungslegungsvorschriften zu vereinheitlichen. Dieses Modell wäre transparent, einfach und leicht zu verwalten. Der gigantische Apparat zur Kalkulation von Verrechnungspreisen und zur Einreichung von Anträgen für Steuergutschriften bei ausländischen Finanzbehörden könnte zerschlagen werden.
Der einzigen Verlierer wären die Legionen europäischer Steueranwälte und Steuerberater.


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