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Pressefreiheit contra Privatsphäre

LONDON – In der aktuellen Rechtsprechung ist der Schutz der Privatsphäre zu einem großen Thema geworden. Das „Recht auf Privatsphäre“ ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen verankert und durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet. Aber diesem Artikel 8 steht Artikel 10 gegenüber, der das „Recht auf freie Meinungsäußerung“ absichert. Welches Recht soll nun im Konfliktfall die Oberhand behalten?

Unter welchen Umständen ist es beispielsweise gerechtfertigt, die Pressefreiheit zu beschneiden, um das Recht auf Privatsphäre zu schützen oder umgekehrt? Dieselbe Frage stellt sich auch bei der Abwägung zwischen dem Recht des Bürgers auf Datenschutz und staatlichen Forderungen nach Zugang zu persönlichen Informationen zur Bekämpfung der Kriminalität, des Terrorismus und so weiter.

Die Meinungsfreiheit ist eine fundamentale Freiheit in der Demokratie. Sie bietet den notwendigen Schutz gegen Machtmissbrauch und Vertuschung von Fehlverhalten öffentlicher Amtsträger. Niemals kam diese Freiheit wirksamer zur Geltung als während der Untersuchungen zum Watergate-Skandal, der Richard Nixon im Jahr 1974 zu Fall brachte. 

Es ist daher nicht überraschend, dass es autoritäre Regierungen vor allem auf die Beschneidung der Pressefreiheit abgesehen haben. Können die Medien in ausreichendem Maße mundtot gemacht werden, sind sogar (relativ) freie Wahlen möglich, wie in Russland unter Putin. Da die Presse in weiten Teilen der Welt enormen Einschränkungen unterliegt, ist Meinungsfreiheit immer noch ein bedeutendes Anliegen. 

Allerdings kann es auch zu viel Pressefreiheit geben. Im Laufe der Jahre wurde die Boulevardpresse zunehmend aufdringlich und nahm für sich das Recht in Anspruch, nicht nur Korruption und Inkompetenz in höchsten Kreisen aufzuzeigen, sondern ihre Leserschaft mit skandalträchtigen Enthüllungen aus dem Privatleben Prominenter zu beglücken. Was als unterhaltsamer Klatsch über gekrönte Häupter und Filmstars begann, entwickelte sich zu einem massiven Angriff auf die Privatsphäre, wobei die Zeitungen behaupten, dass jeder Versuch, sie von diversen Schlafzimmern fernzuhalten, ein Anschlag auf die Meinungsfreiheit sei.

Ein derartiger Fall wurde jüngst vor dem Londoner High Court verhandelt. Im März veröffentlichte Großbritanniens führendes Skandalblatt News of the World „exklusiv“ eine Titelgeschichte unter der Schlagzeile „FORMEL 1-BOSS IN KRANKE NAZI-ORGIE MIT 5 HUREN VERWICKELT“. Man erfuhr, dass Max Mosley, Präsident des internationalen Motorsport-Dachverbandes Federation Internationale de l’Automobile (FIA) und Sohn des ehemaligen britischen Faschistenführers Sir Oswald Mosley in einer Londoner Privatwohnung an einer sadomasochistischen „Orgie“ mit „Nazi-Thema“ teilgenommen hatte. Mit der Story mitgeliefert wurden Fotos, die von einer der Frauen in Zusammenarbeit mit News of the World heimlich aufgenommen wurden und von der Webseite der Zeitung heruntergeladen werden konnten.

Max Mosley gab zu, an diesem (nicht illegalen) Vorfall beteiligt gewesen zu sein, verklagte aber News of the World wegen Verletzung der Privatsphäre. Das Blatt argumentierte, dass die Veröffentlichung von Mosleys sexuellen Aktivitäten von „öffentlichem Interesse“ gewesen sei. Der vorsitzende Richter Justice Eady, wies die Rechtfertigung der Zeitung zurück und sprach Max Mosley aufgrund des Eindringens in seine Privatsphäre Schadenersatz in der Höhe von umgerechnet 76.000 Euro zu. Dabei handelt es sich um die höchste Summe an Schadenersatz, die jemals aufgrund einer unter Artikel 8 eingebrachten Klage zuerkannt wurde.

Das Urteil Eadys hat jedoch einen sonderbaren Aspekt. Er wies nämlich die Rechtfertigung der  News of the World   vom „öffentlichen Interesse“ zurück, weil er keinen Beweis dafür fand, dass die sadomasochistische Party unter einem „Nazi-Thema“ stand. Daraus ergibt sich, dass die Veröffentlichung angesichts Mosleys Position als FIA-Präsident legitim gewesen wäre, wenn es tatsächlich ein „Nazi-Thema“ gegeben hätte. Allerdings ist die spezifische Art von Mosleys Fantasien für den vorliegenden Fall völlig irrelevant. Es ist schwer einzusehen, warum ich weniger Recht auf Privatsphäre haben soll, wenn mich eine Nazi-Uniform mehr erregt als Dessous.

Eines jedoch bewirkte Eadys Urteil: Damit wurde der für klare Positionen hinsichtlich der Privatsphäre maßgebliche Unterschied zwischen dem, was die Öffentlichkeit interessiert und dem, was im öffentlichen Interesse liegt, hervorgehoben. Wie kann diese Unterscheidung nun wirksam umgesetzt werden?

In Frankreich gibt es ein Gesetz zum Schutz der Privatsphäre, das sowohl den Umfang dieser Privatsphäre definiert als auch die Umstände, unter denen das Gesetz zur Anwendung kommt. Im Gegensatz dazu bleibt in Großbritannien die Entscheidung, was „Recht auf Privatsphäre“ bedeutet, den Richtern überlassen. Man fürchtet, dass spezielle Gesetze zum Schutz der Privatsphäre legitime Recherchen der Presse behindern würden. Gleichzeitig ist es ein (außer von den meisten Redakteuren und Journalisten) weithin anerkanntes Faktum, dass es sich es sich bei einem Großteil der Medieneingriffe um nichts anderes als den Missbrauch der Pressefreiheit handelt und dem alleinigen Ziel dient, durch das Schüren der Sensationslüsternheit für eine Auflagensteigerung zu sorgen.

Es wäre zwar schwierig, aber nicht unmöglich, ein Gesetz zu schaffen, das diesen Missbrauch durch die Presse beschränkt und gleichzeitig ihre Freiheit schützt, politischen Machtmissbrauch aufzudecken. Es muss ein grundlegendes Prinzip sein, den Medien nicht zu gestatten, die Sensationslüsternheit der Öffentlichkeit unter dem Deckmantel des Schutzes des öffentlichen Interesses zu schüren.

Was Prominente – und auch gewöhnliche Menschen – privat machen, sollte für die Medien tabu sein, außer sie erhalten von den Betreffenden die Erlaubnis, über sie zu berichten, sie zu fotografieren oder zu filmen. Die einzige Ausnahme wäre, wenn eine Zeitung den begründeten Verdacht zur Annahme hätte, dass die betreffenden Personen das Gesetz verletzen oder dass sie sich in einer Weise verhalten, die sie als ungeeignet für die von ihnen erwartete Ausübung ihrer Pflichten erscheinen lässt, selbst wenn sie dabei nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten.

Daher dürfte über den Konsum illegaler Drogen eines Popstars berichtet werden, nicht aber über seine oder ihre sexuellen Gewohnheiten (solange sich diese im gesetzlichen Rahmen bewegen). Es dürfte Enthüllungen über das Privatleben eines Politikers geben, wenn sich aus diesen Konsequenzen über die Art ergeben, wie das Land geführt wird. Desgleichen wäre eine Berichterstattung über das Privatleben eines Spitzenmanagers einer Aktiengesellschaft möglich, wenn sich daraus Folgen für die Erträge der Aktionäre ergeben.

Das sollte die einzige Möglichkeit für Medien sein, sich im Falle einer Klage aufgrund des Eindringens in das Privatleben auf „öffentliches Interesse“ zu berufen. Damit würde die Berichterstattung vielleicht etwas trockener, aber das öffentliche Leben wäre um einiges gesünder.

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