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The Human Rights Revolution

Das Recht auf Gleichberechtigung, damals und jetzt

Robert Hepple

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2008-11-04

LONDON – Nach Wochen des finanziellen und ökonomischen Aufruhrs hat sich die öffentliche Debatte endlich den entsetzlichen potenziellen menschlichen Folgen des Zusammenbruchs des globalen Finanzsystems zugewandt. Vergleiche und Analogien mit der Großen Depression der 1930er Jahre sind unweigerlich zu einem zentralen Teil dieser Diskussion geworden – und das zu Recht. Es gibt vieles, was die Welt jetzt vom absoluten Tiefpunkt des zwanzigsten Jahrhunderts lernen kann und muss.

Vor allem müssen wir beachten, dass es erwiesenermaßen notwendig ist, in Zeiten der wirtschaftlichen Krise soziale – sowie wirtschaftliche – Eingriffe vorzunehmen. Rezession und Depression können dazu führen, dass die wehrlosesten Gruppen der Gesellschaft ausgeschlossen und schlimmstenfalls verfolgt werden. Deshalb wurde 1948 die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen eingeführt, und deshalb müssen wir dringender als je zuvor die allgemeine Gleichberechtigung aller Menschen etablieren.

Die Nationen müssen jetzt handeln, um sicherzustellen, dass jeder – unabhängig von Vermögen, Ethnizität, Geschlecht oder Religion – dieselben Rechte hat und dass diese Rechte direkt bei ihrer Erlassung in Gesetzen verankert werden.

In diesem Oktober starteten 128 führende Experten aus den Bereichen Menschenrechte und Gleichberechtigung aus 44 Ländern den bahnbrechenden Versuch, auf der epochalen UNO-Erklärung von 1948 aufzubauen, um die allgemeine Gleichberechtigung von Menschen durchzusetzen. Dazu stellten wir eine „Erklärung der Prinzipien der Gleichberechtigung“ vor – eine Erklärung, die auf ihrem historischen Vorläufer aufbaut, um zum ersten Mal in der Geschichte allgemeine Rechtsprinzipien zu etablieren, die Gleichberechtigung als grundlegendes Menschenrecht definieren.

Die auf insgesamt 27 Prinzipien beruhende Erklärung gibt einen moralischen und professionellen Konsens von Menschenrechts- und Gleichberechtigungsexperten wieder und ist das Ergebnis der über einjährigen Arbeit des Equal Rights Trust mit Sitz in Großbritannien. Es war natürlich nicht einfach, in einer so unterschiedlichen Gruppe von Menschen aus aller Welt einen Konsens zu erreichen.

Unter Gleichberechtigung verstehen verschiedene Menschen – zu verschiedenen Zeitpunkten – Unterschiedliches. Die Auslegungen sind großenteils abhängig von den praktischen Realitäten des gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Umfelds, in dem die Prinzipien der Gleichberechtigung wirken.

Alle Unterzeichner unserer neuen Erklärung waren sich einig, dass Anstachelung zur Gewalt, die durch Rasse, Geschlecht oder sexuelle Orientierung begründet ist, einen schweren Verstoß gegen die Gleichberechtigung darstellt. Einigen Bürgerrechtsanwälten widerstrebte es jedoch aus natürlicher Ehrerbietung gegenüber dem ersten Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten, dieses Prinzip zu unterzeichnen, wenn es nicht durch einen Hinweis auf die Bedrohung durch „unmittelbare“ Gewalt eingeschränkt würde.

Einige Teilnehmer aus den Entwicklungsländern wollten, dass Armut als Grundlage der Diskriminierung geächtet wird, während andere argumentierten, dass Armut ein viel zu ungenauer Begriff sei, um zum Gegenstand gesetzlicher Rechte und Pflichten zu werden. Einige machten geltend, dass absolute Armut etwas anderes sei als relative Armut, oder fragten, welche Verantwortung der Einzelne trage, sich selbst durch Bildung und Arbeit aus der Armut zu befreien.

Diese Teilnehmer argumentierten, dass spezifische rechtliche Pflichten, z. B. das Recht auf einen Mindestlohn und das Recht auf eine Berufsausbildung wirksamer seien als eine unbestimmte Ausweitung der Antidiskriminierungsgesetze auf Armut an sich. Das Ergebnis war ein Kompromiss zwischen diesen beiden Gruppen.

Bei all diesen Unterschieden in unseren Auffassungen, glauben wir einmütig, dass die Prinzipien der Gleichberechtigung, wenn sie in unserem Zeitalter wirksam sein sollen, weit über das negative Antidiskriminierungsmodell hinausgehen müssen, das in den USA und Europa in der zweiten Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts eingeführt wurde. Sie müssen stattdessen die Nationen positiv dazu ermutigen, das Prinzip gleicher Rechte gemäß den aktuellen Interpretationen internationaler Verpflichtungen zu fördern.

In der Erklärung, die wir ausgearbeitet haben, wird Gleichberechtigung als ein „frei stehendes Recht“ angesehen. In anderen Worten: Es existiert als separates Recht und ist nicht von der Verletzung eines anderen Rechts abhängig, wie z. B. des Rechts auf Bildung. Daraus folgt, dass das Recht auf Gleichberechtigung auch dann verletzt werden könnte, wenn ein anderes Recht – zum Beispiel auf Wohnung und Arbeit – nicht existiert.

Das Recht auf Gleichberechtigung würde in allen Aktivitätsbereichen existieren, die durch nationale, internationale oder regionale Gesetze geregelt sind. Es würde für alle gelten, unabhängig von Nationalität oder Staatenlosigkeit, einschließlich Flüchtlingen und Asylsuchenden, und es würde den Staaten eine positive Verpflichtung auferlegen, das Recht auf Gleichberechtigung „zu fördern und zu erfüllen“.

Als wir vor einem Jahr mit unserer Arbeit anfingen, war eine neue Erklärung bitter nötig. Heute ist sie von entscheidender Bedeutung, wenn wir eine noch größere Kluft zwischen Arm und Reich auf der Welt verhindern wollen.

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AUTHOR INFO

Sir Bob Hepple is chair of the Equal Rights Trust.