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Mangelhafte internationale Justiz im Fall Sudan

Wenn man die Ereignisse in Darfur genau verfolgt, weiß man, dass der sudanesische Präsident Omar Hassan al-Bashir einer Gruppe von politischen und militärischen Führern vorsteht, die für schwere und groß angelegte Verbrechen an sudanesischen Bürgern verantwortlich sind. Diese Verbrechen werden in der Region von militärischen Kräften unter Mithilfe paramilitärischer Gruppen und Milizen jeden Tag begangen. Das einzige Vergehen dieser Bürger ist die Zugehörigkeit zu einem der drei Stämme (Fur, Masalit und Zaghawa), aus denen jene Rebellen hervorgingen, die vor ein paar Jahren gegen die Regierung die Waffen erhoben.

Jede Maßnahme, die sudanesischen Führer für ihre Verbrechen zur Verantwortung zu ziehen, ist daher höchst willkommen. Dennoch ist die Entscheidung Luis Moreno-Ocampos, des Chefanklägers des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), gegen al-Bashir einen Haftbefehl zu beantragen, aus drei Gründen rätselhaft.

Erstens: Wenn Moreno-Ocampo das Ziel verfolgt, al-Bashir verhaften zu lassen, hätte er einen versiegelten Antrag stellen und die Richter des IStGH ersuchen können, einen versiegelten Haftbefehl auszustellen, der erst publik geworden wäre, wenn al-Bashir ins Ausland reist. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Verbrechen in Darfur wurde gemäß einer bindenden Entscheidung des UNO-Sicherheitsrates festgelegt, woraus hervorgeht, dass auch Staaten, die die Statuten des IStGH nicht ratifiziert haben, den Anordnungen und Vollstreckungsbefehlen des Gerichtshofs nachkommen müssen. Nachdem allerdings ein öffentlicher Haftbefehl beantragt wurde, kann al-Bashir – davon ausgehend, dass die Richter dem Antrag stattgeben – einfach daheim bleiben und somit seiner Verhaftung entgehen.

Zweitens entschied sich Moreno-Ocampo unerklärlicherweise, nur den Präsidenten des Sudan, nicht aber die anderen Mitglieder der politischen und militärischen Führung anzuklagen, die mit ihm gemeinsam die ungeheuren Verbrechen in Darfur geplant, angeordnet und organisiert haben. Wäre Hitler im Oktober 1945 noch am Leben gewesen, wären die 21 Angeklagten, denen in Nürnberg im Endeffekt der Prozess gemacht wurde, auch nicht aus der Verantwortung entlassen worden.

Schließlich ist unverständlich, warum Moreno-Ocampo sein Ziel so hoch gesteckt hat und al-Bashir des größten aller Verbrechen anklagt, nämlich des Völkermordes, anstatt ihn wegen Kriegsverbrechen (Bombardierung von Zivilisten) und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Ausrottung, gewaltsame Vertreibung von Menschen, groß angelegte Morde, Vergewaltigungen usw.) zu belangen. Diese Anklagepunkte wären angemessener und strafrechtlich auch leichter zu verfolgen. Es stimmt, Völkermord wurde zu einem Zauberwort und die Menschen glauben, schon die bloße Erwähnung löst die Entrüstung der Weltgemeinschaft aus und führt zwangsläufig zu einer Intervention der UNO. Dem ist aber nicht so.

Überdies müssen zum Nachweis von Völkermord strenge Bedingungen erfüllt sein. Vor allem müssen die Opfer eine ethnische, religiöse oder nationale Gruppe bilden und der Täter muss einen „Vorsatz zum Völkermord“ haben, nämlich die Absicht, die Gruppe als solche, entweder teilweise oder vollständig, zu zerstören. Wenn jemand beispielsweise zehn Kurden tötet, und zwar nicht, weil sie unausstehlich sind oder weil er eine starke Abneigung gegen jeden einzelnen hat, sondern nur weil sie Kurden sind, dann hat er durch die Tötung dieser zehn Personen, die Absicht bewiesen, an der Zerstörung der Gruppe als solcher mitwirken zu wollen. 

Laut Moreno-Ocampo bildet im Fall Darfur, jeder der drei Stämme eine eigene ethnische Gruppe. Obwohl sie die gleiche Sprache wie die Mehrheit sprechen (Arabisch), der gleichen Religion angehören (dem Islam) und die gleiche Hautfarbe haben, bilden sie ethnische Gruppen, weil jeder Stamm ein eigenen Dialekt spricht und ein eigenes Gebiet bewohnt. Nach dieser Regel müssten die Einwohner vieler Regionen in Europa als eigene „ethnische Gruppe“ gelten – beispielsweise die Sizilianer, die zusätzlich zur offiziellen Amtssprache auch einen Dialekt sprechen und in einem eigenen Gebiet wohnen.

Darüber hinaus leitet Moreno-Ocampo al-Bashirs Vorsatz zum Völkermord von einer Reihe von Fakten und Verhaltensweisen ab, die seiner Ansicht nach ein klarer Hinweis für diesen Vorsatz seien.  Aber gemäß des internationalen Fallrechts kann die Geisteshaltung eines Angeklagten nur dann durch eine Schlussfolgerung nachgewiesen werden, wenn diese Schlussfolgerung die einzig sinnvolle ist, die man aufgrund der Beweise ziehen kann. Im Fall Darfur schiene es sinnvoller, aus den vorhandenen Beweisen den Vorsatz zur Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Ausrottung usw.) abzuleiten als den Vorsatz, eine ethnische Gruppe ganz oder teilweise auszulöschen.

Der Haftbefehl, so er vom IStGH erlassen wird, wird wahrscheinlich auch keine über den juristischen Bereich hinaus reichenden Folgen haben – wie die politische und moralische Delegitimierung des Beschuldigten, die in solchen Fällen manchmal einsetzt. Das geschah zum Beispiel im Fall des ehemaligen bosnischen Serbenführers Radovan Karadzic, der, obwohl niemals verhaftet, als Folge seiner Anklage im Jahr 1995 von der Macht entfernt wurde und von der internationalen Bühne verschwand.

Stattdessen könnte Moreno-Ocampos Antrag aufgrund der dadurch entstehenden Konfusion in den internationalen Beziehungen negative politische Auswirkungen zeitigen. Die Aktion könnte zu einer Verhärtung der Position der sudanesischen Regierung führen, das Überleben der friedenserhaltenden Truppen in Darfur gefährden und sogar al-Bashir veranlassen, Rache zu nehmen, indem er die internationale humanitäre Hilfe für die zwei Millionen Vertriebenen in Darfur stoppt oder noch weiter erschwert. Und obendrein könnte Moreno-Ocampos Antrag die Großmächte (China, Russland und die USA), die dem IStGH derzeit ablehnend gegenüberstehen, diesem noch weiter entfremden.

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