Es kann keine freiheitliche Grundordnung geben ohne politische Demokratie, aber wir werden heute allzu oft daran erinnert, dass politische Demokratie allein keine Gewähr bietet für eine freiheitliche Grundordnung. Freie und faire Wahlen können zum Aufstieg eines irakischen Präsidenten führen, der „Israel von der Landkarte des Nahen Ostens tilgen“ will. Oder zu einem venezolanischen Präsidenten, dessen Intoleranz gegenüber der Klasse der Unternehmer in den Straßen breiten Jubel auslöst, aber zur Auswanderung jener führt, deren Initiative eine Grundvoraussetzung für das Wohl der Bevölkerung darstellt. Weniger schädlich, aber trotzdem problematisch ist die Wahl einer Minderheitsregierung – wie in Polen –, die rücksichtslos die persönlichen Interessen ihrer Mitglieder verfolgt und alle vor der Wahl gemachten Versprechungen bricht.
Mit anderen Worten: Wahlen allein sind nicht genug, wenn man der Welt die Demokratie bringen will. Wahlen können zu illiberalen Demokratien und zu Schlimmerem führen. Sie müssen in einen sehr viel komplexeren Rahmen eingebunden werden, den ich als freiheitliche Grundordnung beschreiben würde.
Das erste Merkmal einer freiheitlichen Grundordnung ist, dass Demokratien jene nicht tolerieren dürfen, deren Ziel die Zerstörung der Demokratie ist. Einige Länder, wie auch Deutschland, haben Gesetze, die es möglich machen, politische Parteien, deren Programme erkennbar antidemokratisch sind, zu verbieten. In der Vergangenheit wurde dieses Gesetz angewandt, um sowohl die extreme Linke als auch die extreme Rechte in die Schranken zu weisen. Dies hat eindeutig dazu beigetragen, einen möglichen Rückfall in die totalitären Verhaltensmuster des 20. Jahrhunderts zu verhindern.
Es ist jedoch, wenn Personen und Parteien sich zur Wahl stellen, nicht immer von vornherein erkennbar, was sie tun werden, wenn sie diese Wahl gewinnen. Hier haben Regeln, die die Amtszeit beschränken, ihren Platz – so etwa der 22. Zusatz zur US-Verfassung. Viele Verfassungen enthalten derartige Bestimmungen, und selbst der russische Präsident Wladimir Putin hat erklärt, dass er sich hieran halten werde.
Wir wollen hoffen, dass dies tatsächlich der Fall sein wird. Andernorts, insbesondere in vielen Nachfolgestaaten der Sowjetunion und in Lateinamerika, haben die Machthaber häufig einfach die Verfassung – einschließlich der Bestimmungen zur Amtszeitbeschränkung – zu ihrem Vorteil geändert. An dieser Stelle nun kommt die zweite Säule einer freiheitlichen Grundordnung ins Spiel: die Rechtsstaatlichkeit.
Man kann gar nicht oft genug darauf hinweisen, dass Demokratie und Rechtsstaatlichkeit nicht dasselbe sind. Es gibt Demokratien ohne funktionierende Rechtsordnung und undemokratische Rechtsstaaten. Der Zustand der Freiheitlichkeit erfordert beides, und die Rechtsstaatlichkeit ist von beidem schwieriger herzustellen und zu erhalten, denn sie macht nicht allein eine Verfassung nötig, sondern auch – und dies ist beinahe noch wichtiger – eine unabhängige Justiz, die sensibel auf Verstöße gegen verfassungsmäßige und sonstige gesetzliche Regeln reagiert.
Es ist extrem wichtig, dass der Irak Wahlen für eine verfassungsgebende Versammlung abgehalten hat. Dies hat – wenn auch mit einem gewissen Maß von externem Druck insbesondere im Interesse der Sunniten – zu einem Dokument geführt, das die Grundlage für eine rechtsstaatliche Ordnung bilden kann.
Die Aufgabe jedoch, unabhängige Richter zu finden, zu ernennen und zu akzeptieren, bleibt. Sie ist besonders schwierig in einem Umfeld, in welchem die Scharia – also das islamische religiöse Recht, das nicht von Richtern, sondern von Geistlichen gesprochen wird – nie weit entfernt liegt. Die Herrschaft des weltlichen Rechts ist die empfindlichste Voraussetzung einer freiheitlichen Grundordnung.
Selbst jedoch, wenn sie gegeben ist – das lehrt uns die Geschichte –, bedarf es nur eines einzigen Ermächtigungsgesetzes, um die Rechtsstaatlichkeit aus den Angeln zu heben und durch eine ideologische Gewaltherrschaft zu ersetzen – so wie es bei der Machtergreifung Hitlers in Deutschland geschah.
Hier nun kommt das dritte Element einer freiheitlichen Grundordnung ins Spiel: die Zivilgesellschaft. Die Pluralität bürgerlicher Vereinigungen und Aktivitäten – staatlich reguliert, aber nicht gesteuert, und frei in der Äußerung ihrer Ansichten und sogar in der öffentlichen Demonstration ihrer (unterschiedlichen) Empfindungen – ist die stärkste Säule einer freiheitlichen Grundordnung. Eine dynamische Zivilgesellschaft wird mobil machen, wenn gegen die Rechtsstaatlichkeit verstoßen wird, und sie kann auch die illiberalen Neigungen demokratischer Mehrheiten eindämmen.
Die nahezu universelle Verfügbarkeit von Informationen macht das Entstehen ehrenamtlicher Nichtregierungsorganisationen, aus welchen die Zivilgesellschaft besteht, heute sehr viel leichter als früher. Es gibt jedoch keine ultimative Garantie gegen den Machtmissbrauch, insbesondere wenn diese Macht demokratisch erworben wurde. Die internationale Gemeinschaft muss daher anerkennen, dass es nicht ausreicht, Wahlen in bisher undemokratischen Ländern zu fördern, zu organisieren oder zu überwachen.
Das Programm zur Verbreitung der freiheitlichen Grundordnung erfordert einen sehr viel differenzierteren Ansatz. Vor allem erfordert es internationale Agenturen und Gruppierungen, die wachsam bleiben im Hinblick auf die Gefahren illiberaler Demokratien.


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