DEN HAAG – Während sich die ganze Welt auf die Amtseinführung des ersten schwarzen Präsidenten Amerikas konzentriert und einen wichtigen Meilenstein im anhaltenden Kampf für die Gleichstellung von Menschen aller Hautfarben feiert, weisen jüngste Entwicklungen auf der anderen Seite des Atlantiks auf beträchtliche Fortschritte in einer ähnlichen globalen Kampagne gegen die Straffreiheit bei Massenverbrechen hin.
In den nächsten Tagen werden die Richter am Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag über den beantragten Haftbefehl gegen den sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir aufgrund von Völkermord entscheiden. Und am 26. Januar soll der erste Prozess am IStGH gegen den ehemaligen kongolesischen Milizenführer, Thomas Lubanga Dyilo, beginnen.
Keines dieser beiden Ereignisse für sich ist weltbewegend, aber zusammen bedeuten diese beiden Schritte, dass ein neues System internationaler Gerichtsbarkeit funktioniert. Regierungschefs und Rebellenführer auf der ganzen Welt müssen zur Kenntnis nehmen, dass man für kriminelles Verhalten keinen Freibrief mehr bekommt.
Obwohl die drohende Anklage al-Bashirs in Khartum zu Protesten geführt hat, erwartet niemand, dass er in absehbarer Zeit vor Gericht erscheint. Hinsichtlich Lubanga ist festzustellen, dass er einer von vielen im Kongo ist, der Zivilisten als Faustpfand in einem Krieg einsetzte, der in den letzten zehn Jahren über fünf Millionen Menschen das Leben gekostet hat. Die gegen ihn vorgebrachten Anklagepunkte sind zwar durchaus schwerwiegend, – wie die Rekrutierung von Kindersoldaten – erheben aber keineswegs den Anspruch die ganze Bandbreite an verübten Verbrechen abzudecken.
Fünf Jahre nachdem der erste ständige Strafgerichtshof seinen Betrieb aufnahm, hat er einiges erreicht. Der IStGH hat vier aktive Ermittlungsverfahren eingeleitet, gegen zwölf Personen Haftbefehle ausgestellt und bis heute über vier Personen Untersuchungshaft verhängt.
Dennoch geriet der Gerichtshof aufgrund dreier angeblicher Mängel ins Kreuzfeuer der Kritik.
Erstens: Mancherorts wird argumentiert dass der IStGH durch seine Einmischung in laufende Konflikte Friedensbemühungen behindere. Die Fakten sprechen allerdings eine andere Sprache. Im Norden Ugandas trugen die Anklagepunkte des IStGH gegen die Anführer der Rebellenorganisation Lord’s Resistance Army (LRA) dazu bei, einen jahrelangen, brutalen Kampf zu beenden und den Chef der LRA, Joseph Kony, in die Bedeutungslosigkeit zu drängen.
Auch in der Region Darfur im Sudan gibt es keinen echten Friedensprozess, den man unterbrechen könnte, wie die fortgesetzten Berichte über Angriffe auf Zivilsten belegen, die sogar anhielten, nachdem der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Angelegenheit 2005 an den IstGH übermittelte. Ebenso wenig hat der - letzten Juli eingebrachte - Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls gegen al-Bashir zu weithin befürchteten harten Maßnahmen gegen humanitäre Organisationen geführt. Im Gegenteil: Es könnte die Verhaftung eines anderen nicht so hochrangigen Angeklagten aufgrund von Verbrechen in Darfur bewirkt haben. Kurzum ist festzustellen, dass mehr Recht nötig ist, um der Gewalt Einhalt zu gebieten und nicht weniger.
Zweitens heißt es, dass der IStGH zu einem Instrument nationaler politischer Führer geworden sei. Aufgrund der Tatsache, dass drei der vier momentan aktiven Fälle von nationalen Regierungen an den Gerichtshof übermittelt wurden – und dass in jedem dieser Fälle bisher nur bewaffnete Rebellen oder Regierungsgegner verfolgt werden – hat sich diese Wahrnehmung verfestigt.
Die womöglich größte Herausforderung für den IStGH ist, durch dieses Wechselspiel zwischen Recht und Politik zu navigieren. Einerseits haben die Maßnahmen des Gerichts oftmals politische Folgen: Eine – auch noch so begründete – Anklage gegen den Führer einer Rebellenarmee könnte als Parteinahme in einem Konflikt gesehen werden. Andererseits kann der Gerichtshof einen für schwere Verbrechen verantwortlichen hochrangigen Politiker oder Militärangehörigen nicht deshalb anklagen – oder davon absehen – um negative politische Auswirkungen zu verhindern. Ebenso wenig wäre es angemessen, in Fällen bei denen sich Schwere und Ausmaß der Verbrechen grundlegend unterscheiden, alle Konfliktparteien anzuklagen, um eine falsch verstandene Gerechtigkeit aufrechtzuerhalten.
In beiden dieser vorgebrachten Defizite spiegelt sich auch der dritte Mangel wider: Ein Unbehagen hinsichtlich der übermäßigen Konzentration des Gerichtshofes auf Afrika. Manche meinen, dies wäre bloß ein weiteres Beispiel einer westlichen Institution, die auf Afrika Prinzipien anwendet, die man selbst nicht einhält. Die lange Geschichte der Ausbeutung Afrikas verlangt, dass diese Bedenken nicht einfach abgetan werden.
Dennoch ist Afrika die Region, wo viele der schlimmsten Konflikte der Welt ausgetragen werden. Und der IStGH ist keine ausländische Institution. Dreißig afrikanische Regierung haben das Statut des IStGH ratifiziert und mehrere der 18 Richter des Gerichtshofes stammen ebenso aus Afrika wie ein wesentlicher Teil des Personals. Dennoch sollte der Gerichtshof nicht zögern, außerhalb Afrikas aktiv zu werden, wenn es zu Massenverbrechen kommt, die eine rechtliche Aufarbeitung erfordern.
Die Erfahrungen anderer Kriegsverbrechertribunale zeigen, dass es oft Jahre dauern kann, bis Fragen hinsichtlich politischer Asymmetrien gelöst sind. Der IStGH kann breite und dauerhafte Unterstützung nur erlangen, wenn er bei seiner Arbeit Professionalität demonstriert und auch Bereitschaft zeigt, dort wo es angebracht ist, hochrangige Regierungspersönlichkeiten zur Verantwortung zu ziehen.
Mit der Zeit sollte das Beispiel des IStGH eine wirksamere Verfolgung schwerer Verbrechen wie Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf nationaler und regionaler Ebene fördern. Einstweilen kann der Gerichtshof die Skeptiker am besten überzeugen, indem er sich regelmäßiger und transparenter zu seinen Entscheidungen, seinem Mandat und seinen Grenzen gegenüber einer weltweiten Öffentlichkeit äußert, der er letztlich Frage und Antwort stehen muss.


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